Satzung für Valdres Landbrukstjenester SA
Satzung für Valdres Landbrukstjenester SA, zuletzt aktualisiert auf der Jahresversammlung 2025.
STATUTEN FÜR VALDRES LANDBRUKSTJENESTER SA
§ 1 Organisation
Valdres Landbrukstjenester mit Org.-Nr. 971 537 906, im Folgenden „das Unternehmen“ genannt, ist eine Genossenschaft nach dem Genossenschaftsprinzip mit begrenzter wirtschaftlicher Haftung, wechselndem Kapital und wechselnder Mitgliederzahl. Die Mitglieder haften nur mit ihrer Anteilseinlage für die Schulden des Unternehmens. Die Verwaltung des Unternehmens befindet sich in der Gemeinde Nord-Aurdal.
§ 2 Zweck
Die Hauptaufgabe des Unternehmens ist es, Vertretung zu organisieren, damit die Mitglieder regelmäßig Freizeit, Entlastung in arbeitsintensiven Zeiten und Vertretung bei Krankheit usw. bekommen. Das Unternehmen kann auch andere Formen der Zusammenarbeit verwalten/koordinieren, die das Betriebsergebnis, die Arbeitssituation und das Wohlergehen der Mitglieder verbessern können. Es kann auch sinnvoll sein, andere Dienstleistungen anzubieten, die die Landwirtschaft stärken oder der Entwicklung der örtlichen Gemeinschaft dienen.
§ 3 Verantwortung
Das Unternehmen ist Arbeitgeber der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers und kann Betriebshelfer/innen und andere Arbeitskräfte mit entsprechender Arbeitgeberverantwortung einstellen. Die Arbeitgeberverantwortung richtet sich nach dem Arbeitsumweltgesetz und den dazugehörigen Verordnungen.
§ 4 Mitgliedschaft/Anteile
Das Unternehmen steht Nutzer/innen offen, die Anspruch auf Zuschüsse für Betriebshelferkosten haben und/oder Produktionszulagen nach der Verordnung über Flächen- und Kulturlandschaftszulagen erhalten haben. Jedes Mitglied (Betriebseinheit) zeichnet einen Anteil. Jeder Anteil hat einen Nennwert von 100,00 kr, der per Rechnung eingezahlt wird. Der Anteil wird nicht verzinst. Der Anteil ist an das landwirtschaftliche Grundstück gebunden. Bei Eigentümer-/Betreiberwechsel kann der Anteil auf den neuen Eigentümer/Betreiber übertragen werden. Zusätzlich kann der Vorstand eine Verwaltungsgebühr festlegen.
§ 5 Verwendung des Jahresüberschusses
Die Entscheidung über die Verwendung des Jahresüberschusses trifft die Jahresversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Es darf kein höherer Betrag beschlossen werden, als vom Vorstand vorgeschlagen oder gebilligt wird, aber die Jahresversammlung kann selbst über die Verwendung innerhalb folgender Rahmen entscheiden:
- Gutschrift auf das Eigenkapital des Unternehmens 2. Nachzahlung (vgl. Genossenschaftsgesetz § 27) 3. Rücklage für Nachzahlungsfonds (vgl. Genossenschaftsgesetz § 28)
§ 6 Rechte und Pflichten
Jedes Mitglied hat das Recht auf Unterstützung bei der Beschaffung von Arbeitskraft/Vertretung, die möglichst gut an seine Bedürfnisse angepasst ist. Die Mitglieder müssen sich jederzeit an die geltenden Gesetze und Regeln für die Sozialleistungen halten. Da das Unternehmen als Arbeitgeber der Arbeitnehmer/innen auftritt und diese entlohnt, ist jedes Mitglied verpflichtet, seine Kosten rechtzeitig zu bezahlen. Das Unternehmen muss den Mitgliedern Informationen und Beratung zu geltenden Gesetzen und Verordnungen für Gesundheit, Umwelt und Sicherheit (HMS) zur Verfügung stellen. Das Unternehmen muss einen Überblick über die für den Betrieb besonders wichtigen Anforderungen haben. Jedes Mitglied ist dafür verantwortlich, dass das Arbeitsumfeld auf dem Hof den geltenden Regeln des Arbeitsumweltgesetzes entspricht, und ist verpflichtet, den Arbeitnehmer/innen Informationen und Schulungen gemäß den geltenden Anforderungen des Arbeitsumweltgesetzes und des KSL-Systems zu geben.
§ 7 Austritt/Ausschluss
Die Mitgliedschaft ist ab dem Anmeldedatum verbindlich. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate ab dem Tag, an dem die Austrittsmeldung beim Unternehmen eingegangen ist. Ein Mitglied, das gegen die Satzung oder darauf beruhende Bestimmungen verstößt oder auf andere Weise seinen Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmen nicht nachkommt, kann aus dem Unternehmen ausgeschlossen werden. Der Vorstand kann einen solchen Antrag stellen. Er kann auch Schadenersatz für den dem Unternehmen entstandenen Verlust fordern. Spätestens 8 Tage bevor der Vorstand den Fall behandelt, muss das Mitglied schriftlich benachrichtigt werden und innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Das Mitglied kann den Vorstandsbeschluss bei der Jahresversammlung anfechten. Bei Austritt/Ausschluss fällt die Anteilseinlage an das Unternehmen. Eingezahlte Verwaltungsgebühren werden nicht zurückerstattet. Es können auch keine Ansprüche auf einen Anteil am Betriebskapital des Unternehmens geltend gemacht werden. Ein ausgetretenes/ausgeschlossenes Mitglied kann kein Vertrauensamt im Unternehmen ausüben.
§ 8 Jahresversammlung
Die Jahresversammlung ist die höchste Instanz des Unternehmens und findet jedes Jahr bis Ende Juni statt. Die Einberufung wird mit 3 Wochen Frist in der Lokalzeitung Valdres bekannt gegeben. Angelegenheiten, die ein Mitglied auf der Jahresversammlung behandelt haben möchte, müssen spätestens 14 Tage vor der Jahresversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Eine außerordentliche Jahresversammlung muss abgehalten werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies verlangen. Wenn der/die Vorstandsvorsitzende das Amt vor Ablauf der Wahlperiode niederlegt, muss der Vorstand ebenfalls eine außerordentliche Jahresversammlung abhalten, um einen neuen Vorstandsvorsitzenden zu wählen, spätestens zwei Wochen nachdem der/die Vorstandsvorsitzende seinen/ihren Rücktritt angekündigt hat! Jedes Mitglied/jede Betriebseinheit hat 1 Stimme. Mitglieder können durch schriftliche Vollmacht vertreten werden, aber niemand darf mit mehr als einer Vollmacht erscheinen. Ein gültiger Beschluss erfordert einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters, außer bei Personenwahlen, die durch Losentscheid entschieden werden. Über die Jahresversammlung muss ein Protokoll geführt werden. Das Protokoll wird von zwei von der Jahresversammlung gewählten Mitgliedern unterschrieben. Auf der Jahresversammlung sollen folgende Punkte behandelt werden:
- Genehmigung der Einberufung und Tagesordnung. 2. Wahl des Versammlungsleiters und Protokollführers. 3. Wahl von zwei Mitgliedern zur Unterschrift des Protokolls. 4. Jahresbericht des Vorstands. 5. Jahresabschluss und Prüfungsbericht. 6. Arbeitsplan für das kommende Jahr. 7. Budget für das kommende Jahr. 8. Vergütung für Vertrauenspersonen. 9. Wahlen
a. Wahl des Vorstandsvorsitzenden für 1 Jahr. b. Wahl von Vorstandsmitgliedern für 2 Jahre. c. Wahl von Stellvertretern für den Vorstand (nummeriert/persönlich) für 1 Jahr. d. Wahl des Rechnungsprüfers. e. Wahl von Mitglied und Stellvertreter für den Wahlausschuss.
§ 9 Vorstand
Das Unternehmen wird von einem Vorstand mit 3–7 Mitgliedern geleitet, die auf der Jahresversammlung gewählt werden. Eines der Vorstandsmitglieder soll ein Angestellter sein, der von und unter den Angestellten des Unternehmens bestimmt wird. Dieser Vertreter kann nicht zum Vorsitzenden gewählt werden. Das Unternehmen hat keinen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für 2 Jahre gewählt. Der Vorstand tagt so oft, wie es der Vorsitzende für nötig hält, oder wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Ist ein Vorstandsmitglied verhindert, muss dies dem Unternehmen rechtzeitig gemeldet werden, damit ein Stellvertreter einberufen werden kann. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 9.1 Aufgaben des Vorstands
The board shall lead the organisation's tasks in accordance with the statutes and the decisions made by the annual meeting, and shall follow the instructions given by public authorities. The board shall map out, organise and administer all hiring out/mediation of labour so that the members get suitable solutions. The board is responsible for ensuring that the whole activity of the organisation is carried out in a proper manner.
9.2 Criteria for sitting on the board.
To be elected to the board, you must be an active user of the organisation and have had someone paid out at least once during the last 12 months. Furthermore, the board shall, among other things:
I.
Be responsible for the organisation's finances being satisfactory and, if necessary, set an administration fee. Manage the organisation's funds and put forward proposals for the use of available funds.
II. Prepare and give recommendations on all matters to be presented to the annual meeting. Excepted are the election committee's
tasks.
III. Ensure that the accounts are properly kept and audited according to current rules. IV. Be responsible for the organisation's annual report. V. Prepare budget and work plan for the coming year. VI. Hire and dismiss staff and set pay and terms of employment. VII. Be responsible for the office having satisfactory staffing and that knowledge at all times matches
the tasks. Furthermore, that working conditions and work environment are such that they create a basis for efficiency and well-being.
VIII. Work actively to develop the organisation further so that members at all times get the services they need. IX. Cooperate with other bodies within the industry to make the best use of resources and to strengthen agriculture in
the local community.
X. The board shall establish working committees according to current regulations. XI. The board may adopt guidelines for the safety representative and may, by its own board decision, authorise the safety representative on
behalf of the organisation to make visits to individual members.
The organisation is bound by the signatures of the chairperson of the board and one board member. The board may grant power of procuration. Minutes shall be kept from board meetings.
§ 10 Election committee
The organisation shall have an election committee of (3) members. The election is for 3 years. Each year (1) member steps down, the first time by drawing lots. Each year (1) deputy member to the election committee shall be elected. The member who has served the longest acts as leader. The election committee shall propose candidates for all elections to be held at the annual meeting, except the auditor. The auditor shall be elected based on a recommendation from the board. The election committee shall recommend remuneration for the elected representatives. The annual meeting may set instructions for the election committee.
§ 11 Disputes
Disputes between the organisation and one or more of its members that are not resolved amicably shall be settled by arbitration. The arbitration tribunal consists of 3 members. Each party appoints one member, and the district judge (sorenskriver) appoints the chairperson. If one or both parties have not appointed their member within a deadline set by the board, that member is appointed by the district judge. A claim for arbitration must have reached the board within 3 months after the member became aware of the circumstance justifying the claim. The arbitration tribunal also decides on legal costs.
§ 12 Amendment of statutes
Amendments to the organisation's statutes can only be made by the annual meeting. The notice of the annual meeting must state what the amendment concerns. A valid decision generally requires a 2/3 majority of the votes cast. In special matters, a 4/5 majority is required.
§ 13 Dissolution - Merger
Decisions on dissolution or merger are made by the annual meeting. A valid decision on dissolution requires a 3/4 majority of the meeting participants. Those entitled to vote in such cases are those who are members of the organisation and have paid membership dues. The annual meeting that decides on dissolution elects a liquidation board. The same voting rules as for dissolution apply to decisions on merger, except for the election of a liquidation board. If sufficient majority is not achieved at the annual meeting, a new annual meeting can be called with 14 days' notice. A valid decision then requires a 2/3 majority among the members present. Any remaining funds, after covering debts, shall be held for five -5- years in case an entity with the same purpose is formed, in which case the funds will be transferred to the new entity. The annual meeting decides on a charitable purpose to receive the funds if no new entity has been formed within five years.
§ 14 Board remuneration
The general manager signs the attendance list for the board, the chairperson signs for the general manager. The board remuneration is paid out in total in December each year. Payments can only be made for board meetings for which minutes exist. The accounting office can only make payment of board remuneration with approval from the general manager and the chairperson.
The statutes are approved by the annual meeting: 10.04.2025
The statutes apply from 10.04.2025